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Die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, den Betrieb
in regelmäßigen Abständen zu begehen und einen Vergleich der Ist-Situation
mit den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Er wird dabei als
Berater tätig und ist nicht der verlängerte Arm des Gesetzgebers.
Wie bei allen Beauftragten ist es seine Pflicht, Mängel zu erkennen,
darauf hinzuweisen und bei der Mängelabstellung unterstützend tätig
zu werden. |
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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ein Sicherheitsingenieur,
ein Sicherheitstechniker oder ein Sicherheitsmeister sein. Die Ausbildung
dauert mehrere Wochen und wird bei unterschiedlichen Veranstaltern
durchgeführt. Die jährlichen Mindesteinsatzzeiten haben die Berufsgenossenschaft
festgelegt und richten sich nach dem Gefahrenpotential und den Mitarbeiterzahlen.
Diese Einsatzzeiten müssen nicht vollständig vor Ort erbracht werden.
Fahrzeiten zu den Betriebsstätten zählen jedoch nicht als Einsatzzeit.
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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird häufig mit dem Sicherheitsbeauftragten
verwechselt. Der Sicherheitsbeauftragte findet seine rechtliche
Grundlage jedoch im VII. Sozialgesetzbuch.
Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeiter sind von der Bestellung
von Sicherheitsbeauftragten betroffen. Die Gesamtzahl je Unternehmen
richtet sich wieder nach den örtlichen Gegebenheiten, den Vorgaben
der Berufsgenossenschaften und dem Gefahrenpotential. Der Sicherheitsbeauftragte
soll den Gedanken der Arbeitssicherheit im Unternehmen vorleben
und den Verantwortlichen bei der Mängelerkennung unterstützen. |
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Seit einiger Zeit gibt es noch den Begriff des Sicherheitsberaters.
Dieser hat mit dem Arbeitsschutz überhaupt nicht zu tun, sondern
es handelt sich um den seit Jahren in Deutschland installierten
Gefahrgutbeauftragten. In anderen EG - Staaten wurde jedoch statt
des Begriffs Gefahrgutbeauftragter der Begriff Sicherheitsberater
gewählt. |
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Im Rahmen von Gefährdungsanalysen werden einzelne Arbeitsplätze
gezielt untersucht. Grundlagen dafür sind meist Checklisten, die
von der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst erstellt wurden oder
über die Berufsgenossenschaften besorgt wurden. Ziel der Gefährgungsanalysen
ist eine gezielte Mängelerkennung, deren Dokumentation und deren
Abstellung. Die Unterscheidung in sicherheitsrelevante Mängel und
formelle Mängel ist dabei unabdingbar. Bei der Vielzahl der gesetzlichen
Bestimmungen müssen betriebliche Belange berücksichtigt werden.
Alle bestehenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien lassen im
Einzelfall den notwendigen Freiraum für die Umsetzung in die Praxis
zu. Bestimmte Qualitätsstandards, die durch den Stand der Technik
vorgegeben werden, sind ebenso zu berücksichtigen wie die wirtschaftlichen
Möglichkeiten insbesondere in den vielen kleinen und mittelständischen
Betrieben. |
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